Satzung

Satzung des Vereins „Bildung und Sprachen für Europa e.V.“ in der geänderten Fassung vom 14.10.2010

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Haftung

1.1 Der Verein trägt den Namen „Bildung und Sprachen in Europa“Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4 Die Haftung ist auf die Höhe des Vermögens beschränkt.

 

§2 Zweck des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Kulturaustausch in Europa sowie die Förderung und Wahrung der verschiedenen europäischen Sprachen. Der Verein will Verständnis und Offenheit für die verschiedenen Sprach- und Kulturräume in Europa wecken und somit der Völkerverständigung dienen. Der Verein kann Projekte, die diesem Vereinszweck dienlich sind, fördern.

2.2 Der Verein will den in 2.1 genannten Zweck durch folgende Maßnahmen und Tätigkeiten verfolgen:

  • Organisation von Begegnungen, Veranstaltungen und Kongressen zur Förderung des interkulturellen Austausches in Europa
  • Organisation von mehrsprachigen Kulturveranstaltungen
  • Unterstützung von Schulen und Kindergärten bei der Einführung und Durchführung von mehrsprachigem Unterricht.
  • kostenlose Beratung für Eltern, ErzieherInnen und LehrerInnen zu den Themenbereichen „Fremdsprachenerwerb“ und „mehrsprachige Erziehung“.
  • Durchführung von Kursen zum Erlernen europäischer Sprachen.
  • Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen und Organisationen im Inland und im Ausland.

 

§3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3.2 Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglied im Verein können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele und Zweck des Vereins gem. §2 der Satzung unterstützen. Beitrittsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme ist erfolgt, wenn ihr der Vorstand zugestimmt hat.

4.2 Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, für die Ziele und Zwecke des Vereins einzutreten, sich nach Maßgabe ihrer persönlichen Möglichkeiten an der Arbeit des Vereins zu beteiligen, regelmäßig den Vereinsbeitrag zu zahlen, sowie Adressen- und Namensänderungen mitzuteilen.

4.3 Ehrenmitglied kann werden, wer sich in besonderer Weise um die Vereinszwecke verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder werden von der Beitragszahlung freigestellt. Über ihre Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung – auf Vorschlag von 5 Mitgliedern – mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

4.4 Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein automatischer Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied zwei Geschäftsjahre lang keinen Mitgliedsbeitrag errichtet hat. Die Mitgliedschaft bei juristischen Personen endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Stellung eines Antrags auf Insolvenzverfahren oder Erlöschen der Körperschaft

4.5 Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.

4.6 Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über einen Ausschluss entscheiden. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Ein Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins sowie auch bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag erfolgen.

 

§5 Mitgliedsbeitrag

5.1 Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht:

  • durch Beiträge
  • durch Spenden

5.2 Die Höhe des Jahresbeitrages beträgt 25 Euro.

5.3 Spenden können darüber hinaus von Mitgliedern und Nichtmitgliedern geleistet werden.

5.4 Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr ist ein voller Jahresbeitrag zu zahlen.

 

§6 Organe des Vereins

6.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe geschaffen werden (z.B. Ausschüsse, Arbeits- bzw. Projektgruppen), die an den Vorstand gebunden sind.

 

§7 Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Er besteht aus dem/der Vorsitzenden sowie einem/einer 1. Stellvertretenden Vorsitzenden

7.2 Sämtliche Mitglieder des Vorstandes werden ausdrücklich in die jeweiligen Ämter gewählt. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.

7.3 Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten, insbesondere bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten. Vorstand im Sinne von §26 BGB ist der/die Vorsitzende sowie der/die Stellvertretende Vorsitzende, der/die den Verein jeweils allein vertritt

Der Vorstand muss bei Eingehen von Verpflichtungen für den Verein die auf das Vereinsvermögen beschränkte Haftung des Vereins und seiner Mitglieder ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Vertragspartner darlegen.

7.4 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einem/einer Geschäftsführer/Geschäftsführerin übertragen. Der/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist für die übertragenen Aufgaben Vertreter/Vertreterin des Vereins im Sinne des § 30 BGB.

 

§8 Mitgliederversammlung

8.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird unverzüglich schriftlich einberufen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies beschlossen hat oder 1/5 der Mitglieder sich schriftlich dafür ausgesprochen hat.

8.2 Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung und eine Protokollführung und beschließt die Tagesordnung. Spricht sich ein anwesendes Mitglied für eine geheime Abstimmung aus, so ist diese durchzuführen.

8.3 Zur ordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung, der Tagungszeit und des Tagungsortes schriftlich einen Monat im Voraus ein.

8.4 Anträge sind in Schriftform eine Woche vor Versammlungsbeginn beim Vorstand vorzulegen und von diesem in ausreichender Anzahl für die Mitgliederversammlung bereitzustellen.

8.5 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Jedes Mitglied hat Antrags- und Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Das Stimmrecht kann für die Dauer der Versammlung schriftlich auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden. Ein Mitglied kann höchstens zwei Stimmen abgeben.

8.6 Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes sowie – auf Antrag – weitere Organe für die Dauer eines Jahres.

8.7 Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über die Entlastung des Vorstandes, Satzungsänderungen, die Beitragshöhe, Anträge und/oder die Auflösung des Vereins.

8.8 Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen. Über die Zulassung von Anträgen, die nicht form- und fristgerecht eingereicht worden sind, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

8.9 Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das die Namen der TeilnehmerInnen, die beschlossene Tagesordnung, ggf. Wahlergebnisse und die getroffenen Beschlüsse enthält. Das Protokoll ist von dem /der Versammlungsleiter/in und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Es ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen in geeigneter Form bekannt zu geben. Erfolgt seitens der VersammlungsteilnehmerInnen innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe kein schriftlicher Widerspruch, so ist das Protokoll genehmigt.

 

§9 Satzungsänderung

9.1 Satzungsändernde Beschlüsse und Veränderungen der Beitragshöhe bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

9.2 Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erlangt nur Geltung, wenn zur Mitgliederversammlung mit dreimonatiger Frist eingeladen wurde, in der Einladung ein entsprechender Tagesordnungspunkt ausgewiesen wurde, ein konkreter Beschlussantrag beiliegt und in der Versammlung ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung in geheimer Abstimmung zustimmen.

9.3 Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Verein Initiale –Verein zur Förderung mehrsprachiger Erziehung e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zur Förderung von Sprachen, Kultur und Bildung in Europa sowie für die Völkerverständigung zu verwenden hat.